Anspannung des Unterhaltsschuldners bei ertragsloser Anlage des Vermögens
Ein Unterhaltsschuldner hat rund € 3,2 Millionen ertragslos angelegt. Die Ehefrau hat dann nach der Ehescheidung bei Geltendmachung des Ehegattenunterhalts argumentiert, dass ihr Ex-Ehegatte nicht nur auf die fiktiven Erträge aus dem Kapital anzuspannen ist, sondern auch auf hypothetisch erzielbare Kursgewinne. Der österreichische Oberste Gerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt und führte aus, dass fiktive Kursgewinne nicht als Erträge des Vermögens, sondern als Vermögenssubstanz anzusehen sind. Da die Vermögenssubstanz nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlagen einzubeziehen ist, dürfen auch (fiktive) Kursgewinne bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden: Eine Anspannung darf nach Ansicht des OGH daher lediglich auf (fiktive) Erträge aus dem nicht angelegten Kapital (Zinsen, Dividenden etc.) erfolgen (öOGH 0.02.2019, 3 Ob 9/19y).