Gleichstellung von Frauen und Männern im Gesellschaftsvertrag – ansonsten u. U. Sittenwidrigkeit
Im konkreten Fall enthielt ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft eine Regelung, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen gesetzliche männliche Erben in seine Rechte und Pflichten eintreten. Ein Gesellschafter hat dann gegenüber seinen Mitgesellschaftern geklagt und argumentiert, dass eine solche Klausel unzulässig ist, weil diskriminierend. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts dem Kläger Recht gegeben. Danach sind Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen jedenfalls unzulässig, soweit dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird. Jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen oder privaten Sektor, etwa in Verbindung mit der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. der Aufnahme oder mit der Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger Tätigkeit hat zu unterbleiben. Eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Privatautonomie der Gesellschaft bei der Gestaltung der Nachfolge der Komplementäre im Gesellschaftsvertrag einerseits und dem Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht andererseits, ist anzustellen. Soweit kein schutzwürdiges Bedürfnis der Gesellschafter genannt werden kann, weshalb in den Nachfolgeregelungen nach dem Geschlecht zu differenzieren ist, ist eine solche Differenzierung jedenfalls unzulässig (öOGH 24.01.2019, 6 Ob 55/18h).